Allgemeine Geschäftsbedingungen der AM
recycling GmbH (Stand: 01.01.2022)
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der AM recycling GmbH (nachstehend
Auftragsnehmer genannt) und seinen Partnern (eingesetzte Dritte)
gelten ausschließlich die nachstehend genannten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Leistung gültigen
Fassung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur
wirksam, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zustimmt. Abweichungen
und Sondervereinbarungen gelten nur für den Einzelfall und bedürfen
der rechtsverbindlichen, schriftlichen Bestätigung.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer übernimmt mit sofortiger Wirkung ausschließlich die
Abfuhr und Entsorgung bzw. Verwertung der im Bereich des
Auftraggebers anfallenden Abfälle und Nebenleistungen nach Maßgabe
dieses Vertrages oder des Angebotes. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die vertraglichen Leistungen Dritten zu
übertragen.
Weitere Bestandteile des Vertrages können u.a.
folgende Leistungen sein: Bereitstellung und Vermietung von zur
Aufnahme von deklarierten Wertstoffen bzw. Abfällen geeigneten
Sammelbehältern, Entleerung und Austausch sowie Abfuhr gefüllter
Sammelbehälter und ihr Transport zu einer vereinbarten oder vom
Auftragnehmer zugelassenen Entsorgungsanlage, ordnungsgemäße
Entsorgung oder Verwertung deklarierter Wertstoffe bzw. Abfälle im
Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der
technischen Möglichkeiten, Durchführung des abfallrechtlichen
Nachweisverfahrens, Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen sowie
das Handeln und Makeln von Entsorgungsdienstleistungen und
Wertstoffen bzw. Abfällen aller Art gemäß
Abfallverzeichnisverordnung.
Werden nur einzelne der o.g.
Dienstleistungen gemäß dem Angebot durchgeführt, gelten nur die
dementsprechenden Bestimmungen.
3. Behälteraufstellung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zur Aufnahme der deklarierten
Stoffe geeignete Behältersysteme zu den im Angebot vereinbarten
Konditionen zur Verfügung. Diese Behälter / Container bleiben im
Eigentum des Auftragnehmers oder dem beauftragten Dritten. Der
Auftraggeber hat für die Aufstellung der Container einen geeigneten
Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Ihm obliegt
es, die Container pfleglich zu behandeln und zu sichern. Der
Auftraggeber haftet für Schäden an den Containern oder bei Verlust
derselben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Container jederzeit
gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages
unverzüglich abzuholen. Für Schäden am Zufahrtsweg oder
Aufstellplatz haftet der Auftragnehmer nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
4. Behälterbeladung
Sammelbehälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen
Höchstgewichtes beladen werden. Selbstpresscontainer dürfen nur bis
zu ihrem maximalen Fassungsvermögen beschickt / befüllt werden. Die
Beladung ist ausschließlich mit den vereinbarten Abfallarten und
ggf. unter Berücksichtigung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen. Andere als die vertraglich vereinbarten Abfallarten
dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung eingefüllt werden.
5. Deklaration der Abfälle und die abfallrechtliche Verantwortung
Die Container dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen befüllt
werden, die der Auftraggeber wie vor genannt näher bezeichnet hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in die Container eingefüllten
Abfälle nach dem geltenden EAK-Code zu deklarieren. Kommt der
Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu
lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber von dem
Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftraggeber ist für die richtige
Deklaration der anfallenden Abfälle verantwortlich. Dies gilt auch
im Falle der Bevollmächtigung von Auftragnehmer zur Vertretung
gegenüber Behörden und Firmen. Soweit der Auftragnehmer den
Auftraggeber bei der Erstellung von Verantwortlichen Erklärungen
berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung,
die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung befreit. Alle
Anlieferungen werden an den Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen auf
korrekte Deklaration überprüft. Der Auftraggeber haftet für alle
Nachteile, die dem Auftragnehmer infolge falscher Deklaration
entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von
Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration
abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung
zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
6. Durchführung der Transporte
Die Behälter werden, wie vereinbart, entleert bzw. ausgetauscht oder
abgefahren.
Die Transporte der deklarierten Stoffe werden von
dem Auftragnehmer unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu der
vereinbarten oder zu einer von dem Auftragnehmer bestimmten,
zugelassenen Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage durchgeführt. Der
Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Behältern.
Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung,
Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container oder Wartezeiten
hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat.
7. Verwertung / Entsorgung
Die vom Auftraggeber übergebenen deklarierten Wertstoffe und Abfälle
werden vom Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und
den technischen Möglichkeiten der Verwertung zugeführt und / oder
einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur schadlosen Entsorgung
übergeben. Zur Bestimmung der Entsorgungsmöglichkeit erforderliche
Analysen werden, sofern sie nicht vom Auftraggeber beigebracht werden
können, nach Absprache mit dem Auftragnehmer veranlasst und dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Maßgebend für eventuelle
Zuschläge zum Entsorgungspreis ist immer die Eingangsanalyse der
Entsorgungsanlage. Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame
Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag bzw. Angebot für
diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen die Abfälle in das
Eigentum von dem Aufragnehmer über. Die durch den Auftragnehmer
übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von
der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Stoffe. Die
Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung von Sonderabfall- und
Reststoffen erfolgt über das vorgeschriebene Übernahmeschein- bzw.
Begleitscheinverfahren. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Auftraggeber.
8. Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten:
Bereitstellung, Entleerung, Austausch und Abholung der Container wie
vereinbart durchführen bzw. durchführen lassen. Unwesentliche
Abweichungen vom schriftlichen Termin begründen keinerlei Ansprüche
gegen den Auftragnehmer. Die Pflicht zur Vertragserfüllung ruht,
wenn die aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
(z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw.) nicht wie vorgesehen
erfolgen kann. Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante
Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr
oder nicht mehr im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen. Bei
einer Verzögerung über den üblichen Rahmen, die vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen
Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche sind
ausgeschlossen.
9. Vertragsdauer und Kündigung
Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, so hat der Vertrag eine
Grundlaufzeit von 2 Jahren und verlängert sich um jeweils ein
weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wiederholt gegen
wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.
10. Entgelte
Die Entgelte sind im Vertrag gesondert geregelt. Besteht kein gesonderter
Vertrag, so sind die Entgelte dem jeweils gültigen Angebot zu
entnehmen. Alle vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Zusätzlich
ist hierauf die gesetzliche Mehrwertsteuer der jeweils geltenden Höhe
zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten
Preise bei von ihm nicht beeinflussbaren Änderungen der Kalkulation
zugrundeliegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen
anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten
aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher
Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung
in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Erhöhung durch Drittbeauftragtes etc.)
und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben. Beträgt die
Erhöhung mehr als 8% der vereinbarten Entgelte, so hat der
Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen zum Monatsende.
11. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung über die vereinbarten Entgelte können täglich,
wöchentlich oder monatlich gestellt werden und sind sofort nach
Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer
schriftlichen Vereinbarung. Werden Zahlungstermine, gleich aus
welchem Grund, nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleibt die
Möglichkeit, höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen zu
beanspruchen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit, einen
geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Auftraggeber ist zur
Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur befugt,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlung in
Höhe des voraussichtlichen Preises zu verlangen.
12. Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls
die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe,
gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden,
Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse), unverschuldete
Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen,
wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Der Auftraggeber wird von
dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt vom Auftragnehmer
unverzüglich benachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig
abgestimmt werden können.
13. Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem
Aufragnehmer fällt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zur
Last. Die Haftung des Auftragnehmers bei der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) richten sich nach den gesetzlichen Vorschiften.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Vertragspartner übermittelten
Daten ausschließlich für den Zweck zur Durchführung eines mit dem
Auftragnehmer geschlossenen Vertrages / Vereinbarung. Die
Verarbeitung der Daten umfasst deren Erhebung und Speicherung, sowie
die Weitergabe an die mit dem Auftragnehmer verbundenen Partner,
soweit die Erhebung, Speicherung und Übermittlung für den Abschluss
und Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages erforderlich ist. Die
Partner des Auftragnehmers verpflichten sich, die übermittelten
Daten, nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden und sie
insbesondere Dritten nicht zur Verfügung zu stellen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen
Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame
Regelung zu treffen.
16. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.